Abwicklung Einsichtnahme
Ort
- in den Büroräumlichkeiten der SchKG-Behörde
- allenfalls im Archiv der SchKG-Behörde
- „Einsicht“ auf dem Korrespondenzweg: Nach Ermessen der SchKG-Behörde
Zeit
- zu den üblichen Öffnungszeiten der SchKG-Behörde
- besondere Vereinbarung vorbehalten
- Voranmeldung, falls Einsichts-Vorbereitungen notwendig sind
- Vorbereitungszeit: Von den konkreten Umständen abhängig
Vorbereitung Einsichtsobjekte
- Aktenbereitstellung stellt eine nicht delegierbare Aufgabe der SchKG-Behörde dar
- detaillierte Bezeichnung der einzusehenden Akten durch den Gesuchsteller
- Eignung und Erforderlichkeit der Akten gemäss Ermessen der SchKG-Behörde
- Berücksichtigung von
- Datenschutz
- Persönlichkeitsschutz
- Geheimnisschutz
- Im Schutzbereich: Schuldner und beliebige Dritte
- Verhältnismässigkeit des Aktenumfanges
Technische und organisatorische Vorbereitungen
- Behördenseitig keine Bereitstellung von technischem Equipment für Datendarstellung
- Vorlage von Daten in Papierform
- Durchführung der Akteneinsicht, ohne Wahrnehmung durch Dritte (Sitzungszimmer)
- Vorbereitung Protokollierung der Akteneinsicht: Wer, was, wann, wo, wie lange, was herausgegeben etc.
Begleitung
- keine unbegleiteten Einsichtnahmen, da
- Sicherstellung der Akten- und Datenintegrität vor Wegnahme und Zerstörung
- Sicherstellung des Schutzes von Drittinteressen, Daten- und Geheimnisschutz
- Verhinderung von unkontrolliertem Kopieren resp. Fotografieren von Daten etc.
- Beantwortung von Verständnisfragen
- Protokollierung, in welche Akten oder Daten Einsicht genommen worden ist
- Detaillierte Protokollierung, welche Akten oder Daten herausgegeben worden sind