Betreibungsamt
Das Betreibungsamt am Wohnsitz resp. Sitz des Schuldners ist Adressat für Einsichtsgesuche in vorhandene SchKG-Daten bei Betreibungsverfahren.
Konkursamt
Das für das Konkursverfahren zuständige Konkursamt ist Adressat für Einsichtsgesuche in Verfahrens- und Geschäftsakten des Konkursiten.
Sachwalter / Nachlassliquidatoren
Im Nachlassverfahren ist der oder sind die Sachwalter resp. die Nachlassliquidatoren Adressat für Einsichtsgesuche in Verfahrens- und Geschäftsakten des Nachlassschuldners.
Gerichte und / oder SchK-Aufsichtsbehörden
Die Einsicht in Verfahrensakten von Gerichten richtet sich nicht nach den Bestimmungen des SchKG, sondern nach dem Zivilprozessrecht.
Die Einsicht in Verfahrensakten von SchKG-Aufsichtsbehörden richtet sich grundsätzlich nach dem Organisationsrecht der betroffenen SchKG-Aufsichtsbehörde, wobei ein Rückgriff auf SchKG-Bestimmungen und / oder kantonale Einführungsgesetze nicht ausgeschlossen ist.