Informationen, Checklisten und Muster zum Einsichtsrecht bei Betreibungs- und Konkursämtern sowie bei Sachwalter und Nachlassliquidatoren
Aufbewahrungsfrist für SchKG-Daten
die Aufbewahrungsfrist für SchKG-Daten beträgt, Spezialregelungen für Kollokationspläne etc. ausgenommen, grundsätzlich 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung.
in SchKG-Daten, welche nicht oder nicht mehr existieren, kann keine Einsicht genommen werden
falls zwar die staatliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, jedoch die fraglichen Aktenbestände noch bestehen, hat die SchKG-Behörde die Einsicht, bei Erfüllung aller einschlägigen Einsichtsvoraussetzungen, zu gewähren
gemäss Urteil es Schweizerischen Bundesgerichtes 5A_891/2015, E. 4.3 f. vom 14.04.2016 besteht keine gesetzliche Pflicht der SchKG-Behörden, Korrespondenzen im Zusammenhang mit Betreibungsregisterauskünften zu erfassen resp. „Buch“ über erfolgte Auskünfte zu führen. Dazu folgende Bemerkungen:
da eine Betreibungsregisterauskunft nur gegen Gebühr erfolgt, findet eine buchhalterische Erfassung bereits statt, weshalb aus dieser Erfassung auch der Schuldner sowie der Einsichtsnehmende hervorgehen könnten oder müssten
die Erteilung der Betreibungsregisterauskunft stellt offensichtlich eine Bearbeitung von Personendaten dar, welche zu protokollieren ist
der Schuldner hat zudem einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch darauf zu erfahren, wem weshalb Einsicht gewährt wurde
korrekterweise sollte die Rechtswidrigkeit einer bereits erteilten Betreibungsregisterauskunft im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG zur Beurteilung vorgelegt werden können, u.a. um dem Geschädigten resp. dem Persönlichkeitsverletzten die spätere Einleitung einer Staatshaftungsklage zu ermöglichen
eine „adhäsionsweise“ Geltendmachung des Staatshaftungsanspruches direkt im Beschwerdeverfahren ist eher ausgeschlossen, da diese Schadensbeurteilung regelmässig dem Zivilrichter vorbehalten bleibt (allfällig abweichende, kantonale Regelungen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Staat vorbehalten).