Kurzdefinition
Die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG definiert das Recht u.a. von Privaten, Firmen und Behörden („Gesuchsteller“ / „Einsichtswilliger“), sich von Betreibungs- und Konkursämtern sowie von Sachwaltern und Nachlassliquidatoren (nachfolgend „SchKG-Behörden“) einen Schuldner betreffende Dokumente und Daten („SchKG-Daten“) vorlegen und herausgeben zu lassen.
Langdefinition
Das Einsichtsrecht Privater, Firmen und Behörden bei SchKG-Behörden betrifft die Voraussetzungen und den Umfang der Einsichtnahme in und der auszugsweisen Herausgabe der von SchKG-Behörden erhobenen, gesammelten, bearbeiteten und verwalteten SchKG-Daten durch den betroffenen Schuldner selber oder durch Dritte.
Legaldefinition
„Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.“ Art. 8a Abs. 1 SchKG
Synonyme
- Einsichtnahme
- Einsichtsnahme
- Dokumenteneinsicht
- Dokumenteneinsichtnahme
- Dokumenteneinsichtsnahme
- Belegeinsicht
- Belegeinsichtnahme
- Belegeinsichtsnahme
- Protokolleinsicht
- Protokolleinsichtnahme
- Protokolleinsichtsnahme
- Registereinsicht
- Registereinsichtnahme
- Registereinsichtsnahme
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- droit de consultation
- Italienisch
- Consultazione
- Invista
- inspeczie
- Englisch
- access to
- inspection of
- searching of
- discovery