Informationen, Checklisten und Muster zum Einsichtsrecht bei Betreibungs- und Konkursämtern sowie bei Sachwalter und Nachlassliquidatoren
Gegenstand Einsichtnahme
Beim Betreibungsamt
Arten
Protokolle
Register
vorhandene Belege
Umfang Einsicht
soweit erforderlich resp. verhältnismässig
im Rahmen des geltend gemachten Einsichtszweckes
elektronische Daten ohne Sichtbarmachungs- oder Ausdrucksmöglichkeit: Spezielle Einzelfall-Regelung (Gesuchsteller sorgt für notwendige Hardware etc.)
das Betreibungsamt trifft die erforderlichen Schutzmassnahmen und überwacht diese
bei Differenzen bezüglich des Aktenumfanges sowie von Schutzmassnahmen: Erlass eines formellen, rechtsmittelfähigen Einsichtsentscheides
Herausgabe
Erstellung von Kopien gegen Gebühr, durch das Betreibungsamt
Keine Erstellung von Kopien mit eigenem Kopiergerät, ausser Betreibungsamt stimmt zu
Fotografieren üblicherweise zulässig
Erstellung einer elektronischen Kopie eines Datenträgers oder von einzelnen Dateien: Kein genereller Anspruch; Einzelfallregelung vorbehalten
Herausgabe gegen Quittung mit Liste herausgegebener Akten und / oder Daten
Kein Anspruch auf Herausgabe
Original-Akten
elektronischen Datenträgern (Originale)
elektronischen Daten / Dateien per E-Mail, Spezialregelungen vorbehalten
Kosten
gemäss Gebührenverordnung SchKG (GebV SchKG; SR 281.35)
während laufendem Betreibungsverfahren erfolgt die Vorlage von Forderungstiteln an den Betriebenen gebührenbefreit
ansonsten Grundgebühr von CHF 9.00 für die ersten 30 Minuten, jede angebrochenen, weiteren 30 Minuten: plus CHF 40.00 (Art. 12 Abs. 1 u. 2 GebV SchKG)
Beim Konkursamt resp. beim Sachwalter oder Nachlassliquidator
Arten
Verfahrensakten wie Protokolle, Pläne und weitere während des Verfahrens geschaffene oder von Dritten erhaltene Akten (zB Forderungsanmeldungen)
Geschäftsakten des Konkursiten, welche bei Konkurseröffnung bereits existiert haben
Umfang Einsicht
in Verfahrens- und / oder Geschäftsakten
nur soweit erforderlich resp. verhältnismässig
im Rahmen des geltend gemachten Einsichtszweckes
keine Gesamtabgabe von Plänen und Inventaren, u.a. da diese laufend Veränderungen unterworfen sind und der Rahmen des Erforderlichen resp. Verhältnismässigen überschritten würde
elektronische Daten ohne Sichtbarmachungs- oder Ausdrucksmöglichkeit: Spezielle Einzelfall-Regelung (Gesuchsteller sorgt für notwendige Hardware etc.)
falls sich der Aktenumfang im Rahmen der Bereitstellung nicht auf die erforderlichen Akten einschränken lässt, kann dem Gesuchsteller, sofern die Interessen der Gläubigergesamtheit und / oder von Dritten nicht dagegen sprechen, eine von der SchKG-Behörde begleitete Selbstdurchsicht ausnahmsweise erlaubt werden
die SchKG-Behörde trifft die erforderlichen Schutzmassnahmen, überwacht diese und hält beides schriftlich fest
besonderen Schutz verdienen: Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, gesundheitliche Informationen, die Privatsphäre usw.
freigestellter Hinweis, dass die weitere Verwendung von zur Verfügung gestellten Akten und Daten weiterhin unter dem Schutz des geltenden Rechts steht: Schutz der Persönlichkeit, Schutz der Familie und der Privatsphäre, Lauterkeit des Wettbewerbs sowie Schutz vor Kartellen, Immaterialgüterschutz etc.
bei Differenzen bezüglich des Aktenumfanges sowie von Schutzmassnahmen: Erlass eines formellen, rechtsmittelfähigen Einsichtsentscheides
Herausgabe
Pläne und Protokolle: Auszugsweise, im Rahmen des Erforderlichen
Erstellung von Kopien gegen Gebühr, durch die SchKG-Behörde
Keine Erstellung von Kopien mit eigenem Kopiergerät, ausser die SchKG-Behörde stimmt zu
Fotografieren üblicherweise zulässig
elektronische Daten als Ausdrucke
Erstellung einer elektronischen Kopie eines Datenträgers oder von einzelnen Dateien: Kein genereller Anspruch; Einzelfallregelung vorbehalten; Sicherstellung der Datenintegrität (z.B. PDF)
Herausgabe gegen Quittung mit Liste herausgegebener Akten und / oder Daten
Kein Anspruch auf Herausgabe
Original-Akten
elektronischen Datenträgern (Originale)
elektronischen Daten / Dateien per E-Mail, Spezialregelungen vorbehalten
Kosten
gemäss Gebührenverordnung SchKG (GebV SchKG; SR 281.35)
Grundgebühr von CHF 9.00 für die ersten 30 Minuten, jede angebrochenen, weiteren 30 Minuten: plus CHF 40.00 (Art. 12 Abs. 1 u. 2 GebV SchKG)
bei anspruchsvollen Verfahren gemäss Art. 47 GebV SchKG kommen die bereits von der Aufsichtsbehörde bewilligten Tarife auch für die Beanspruchung von SchKG-Behördenpersonal im Rahmen der Vorbereitung sowie Durchführung einer Akteneinsicht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 GebV SchKG)