Informationen, Checklisten und Muster zum Einsichtsrecht bei Betreibungs- und Konkursämtern sowie bei Sachwalter und Nachlassliquidatoren
Rechtsnatur
Artikel 8a SchKG bildet Teil der Gesetzgebung über Schuldbetreibung- und Konkurs („SchKG“ / systematische Rechtssammlung des Bundes: SR 281.1).
Das SchKG beinhaltet Vollstreckungsrecht resp. öffentliches Verfahrensrecht, mit Wirkungen auf oder unter Zugrundelegung von zivilrechtlichen Verhältnissen.
In der Gesetzessystematik wird das SchKG dem Zivilrecht zugeordnet, da bei dessen Erlass eidgenössisches Verfahrensrecht ein Fremdkörper darstellte.
Das SchKG dient dem Wirtschaftsverkehr, indem es Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen zur Verfügung stellt.
Zu den SchKG-Verfahren zählt auch das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG.