Das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a SchKG steht nicht nur Privaten oder Firmen, sondern auch Ämtern und Behörden zur Verfügung.
Bei Ämtern und Behörden, insbesondere Strafuntersuchungs- und Gerichtsbehörden, leitet sich das Einsichtsrecht regelmässig aus ihren gesetzlichen Aufgaben her. Im Rahmen dieses behördlichen Einsichts-Interesses ist u.a. auch die Einsicht in bereits gestrichene Betreibungen möglich. Falls keine offensichtlichen Anzeichen für eine Überschreitung gesetzlich eingeräumter Kompetenzen bestehen, ist daher die Einsicht zu gewähren.
Überblick zur Akteneinsicht / Einsichtsrecht
- Begriff Akteneinsicht
- Grundlagen
- Abgrenzungen
- Rechtsnatur
- Ziele
- Motive
- Funktion
- Vorteile / Nachteile
- Verbreitung / Bedeutung
- Elemente
- Kreis der Einsichtsberechtigten
- Adressaten der Akteneinsicht
- Erscheinungsformen
- Voraussetzung schutzwürdiges Interesse
- Gegenstand Einsichtnahme
- Einsichtsentscheid SchKG-Behörde
- Abwicklung Einsichtnahme
- Gesetzliche Gründe für Auskunftsverweigerung
- Aufbewahrungsfrist für SchKG-Daten
- Kostenregelung
- Beschwerderecht
- Fazit
- Checklisten
- Muster
- Literatur